Jeder Einsatz von Antibiotika – bei Mensch und Tier – trägt zur Entwicklung und Ausbreitung von Antibiotikaresistenzen bei. Diese wirken sich nachteilig auf die Behandlungsmöglichkeiten von Infektionserkrankungen mit den vorhandenen Antibiotika aus.
Die neuen Regelungen zum Einsatz von Antibiotika bei Tieren sollen dazu beitragen, die Entwicklung von Antibiotikaresistenzen zu vermeiden und die Anzahl antibiotischer Behandlungen in der Tiermedizin auf das therapeutisch notwendige Maß zu minimieren. Der Bundesrat hat der Änderung der Verordnung in der Tierärztliche Hausapothekenverordnung (TÄHAV) zugestimmt. Sie tritt zum 01.03.2018 in Kraft.
Die Verordnung enthält unter anderem die folgenden Regelungen:
- Verbot der Umwidmung für Antibiotika mit besonderer Bedeutung für die Humanmedizin („Reserveantibiotika“, z.B. das in der Tiermedizin verwendete Cefovecin oder Marbofloxacin bzw. Enrofloxacin).
- Wirkstoffe, die für die Behandlung von Infektionskrankheiten des Menschen besondere Bedeutung haben, sollen bei Mensch und Tier nur zum Einsatz kommen, wenn andere Wirkstoffe nicht zu einer Heilung führen.
- Antibiogrammpflicht: In bestimmten Fällen wird der Tierarzt verpflichtet, mit einem Antibiogramm die Empfindlichkeit des bakteriellen Erregers zu testen. Dieses ist v.a. dann Pflicht, wenn von den Vorgaben der Zulassungsbedingungen des Arzneimittels abgewichen oder eine Behandlung mit den sog. Reserveantibiotika erfolgt.
- Verfahren: Klare Vorgaben zu Methoden der Probenentnahme und zur Isolierung von Bakterien.
- Informations- und Nachweispflichten des Tierarztes auch bei Tieren , die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen.
Die Verordnung nimmt Tierärzte in die Pflicht, Verstöße sind eine Ordnungswidrigkeit und mit Strafen bewehrt.